
Viele Mieter wollen, dass nach dem Auszug ihre Nachmieter Möbel oder Einrichtungsgegenstände übernehmen und dafür einen bestimmten Preis (sogenannte Ablöse) bezahlen. Dabei sollten sie bestimmte Regeln beachten.
Juristisch gesehen wird mit einer solchen Übertragung ein Kaufvertrag geschlossen. Solche Vereinbarungen sind allerdings nur zulässig, wenn der Vormieter seine Gegenstände nicht zu überhöhten Preisen verkaufen will. Der Gesetzgeber spricht von einem Preis-Missverhältnis, wenn der Kaufpreis über 50 Prozent des tatsächlichen Wertes liegt. Bis zu dieser Höhe bleibt der Ablösevertrag gültig. Liegt also der aktuelle Zeitwert einer Kücheneinrichtung bei beispielsweise 1.500 Euro und zahlt der Nachmieter, um an die Wohnung zu kommen, eine Ablöse in Höhe von 5.000 Euro an den Besitzer, dann bleibt der Ablösevertrag bis zur Summe von 2.250 Euro (1.500 Euro plus 50 Prozent (750 Euro)) gültig. Die restlichen 2.750 Euro kann der Nachmieter zurückfordern. Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände wird aus dem Neupreis, dem Alter und dem Erhaltungszustand ermittelt. Bei eingebauten Einrichtungsgegenständen wird der Wert angesetzt, der nach dem Ausbau erzielt werden könnte.
Die Richtlinien für Ablösevereinbarungen gelten auch für Renovierungsarbeiten und Einrichtungen, die der Vormieter eingebaut hat. Für Schönheitsreparaturen gelten diese Regelungen nicht. Denn diese Ausbesserungen (zumeist Streich- und Tapezierarbeiten) sind eine Regelung des Mietvertrags, die der Mieter gegenüber seinem Vermieter erbringen muss. Ansprüche auf Rückzahlung einer zu viel gezahlten Ablösesumme verjähren nach drei Jahren.
Im Gegensatz zu Ablösevereinbarungen sind so genannte Abschlagszahlungen laut Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig. Darunter versteht man das Ansinnen, dass der Nachmieter an seinen Vormieter (oder eine andere Person) eine Zahlung leisten soll, damit der Vormieter die Wohnung räumt. Der Vormieter, der mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht, darf von diesem auch keine Prämie oder Maklerprovision verlangen. Erlaubt ist lediglich die Erstattung der Kosten des Vormieters für den Umzug. Allerdings kann dieser nur seine tatsächlichen Umzugskosten in Rechnung stellen.
Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass Vermieter oder Mieter mit der Räumung von Wohnungen Geld verdienen. Der Nachmieter kann in diesem Fall das gezahlte Geld zurückverlangen. Auch hier verjähren die Ansprüche drei Jahre nach Zahlung der Summe.