
Ein Nachbar hatte das Grundstück 28 Jahre überbaut. Trotzdem muss er die Fläche auch nach so langer Zeit zurückgeben, so der BGH (Az: V ZR 147/10)
Im zugrunde liegenden Fall hatte der betroffene Eigentümer nach dem Erwerb seines Grundstücks festgestellt, dass der Nachbar bereits vor 28 Jahren eine Teilfläche des Grundstücks von etwa zehn Quadratmetern überbaut hatte. Er erhob Klage auf Beseitigung und Herausgabe der betroffenen Fläche, alternativ auf Zahlung einer Überbaurente. Der beklagte Nachbar plädierte auf Verjährung. Der BGH entschied, dass der Beseitigungsanspruch bereits innerhalb der regelmäßigen Frist von 3 Jahren verjährt sei, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs jedoch die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Dementsprechend muss der Nachbar seinen Besitz am Überbau aufgeben und die Fläche zurückgeben (Quelle: bethgeundpartner.de).